Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Anspruch auf Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ auch bei abschlagsfreier Rente?
Datum: 07.12.2015
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7
des für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen
Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998
(TV-ATZ) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an das
Altersteilzeitverhältnis tatsächlich und nahtlos eine
vorgezogene und abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt. Der im
Mai 1951 geborene Arbeitnehmer trat bei seinem öffentlichen
Arbeitgeber am 1.10.2008 ein Altersteilzeitverhältnis an.
Dessen Laufzeit wurde bis 31.05.2014 vereinbart, da der
Arbeitnehmer ab 01.06.2014 eine vorgezogene, abschlagsgeminderte
Rente antreten wollte. Nach dem "Rentenpaket", das im Jahr 2014 vom
Gesetzgeber verabschiedet wurde, erhielt der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ab 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente
für besonders langjährig Versicherte anzutreten. Dies tat
er und verlangte nun eine Abfindung nach § 5 Abs. 7
TV-ATZ mit dem Argument, maßgebend sei die Prognose bei
Abschluss des Altersteilzeitvertrags.
Dem folgte das Arbeitsgericht nicht und wies die Klage ab. Es
schloss sich der Rechtsansicht des LAG Schleswig-Holstein an
(Urteil vom 19.05.2015 - 1 Sa 370 b/14) und kam nach der Auslegung
des Tarifvertrages zu dem Ergebnis, dass der Abfindungsanspruch nur
dann besteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine
abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt. Gerade der vorliegende
Fall zeigt, dass nicht auf die Prognose bei Vertragsabschluss
abgestellt werden kann, auch wenn der Wortlaut dafür
spräche. Die Tarifvorschrift ist eine Kompensationsregelung,
die nur den Arbeitnehmer entschädigen soll, der vorzeitig mit
Abschlägen in Rente geht. Eine Überkompensation
(abschlagsfreie Rente plus Abfindung) bezweckt § 5 Abs. 7
TV-ATZ nicht. Auch muss sich der Rentenantritt nahtlos an das
Altersteilzeitverhältnis anschließen. Der Arbeitnehmer
hätte diese Möglichkeit mit einer abschlagsgeminderten
Rente gehabt. Der Umstand, dass er diese nicht beantragte, sondern
sich ab 01.07.2014 für die abschlagsfreie Rente für
langjährig Versicherte entschied, beruhte auf seiner freien
Entscheidung und begründet keinen Abfindungsanspruch.
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 10.11.2015, 5 Ca 73/15