SSB AG: gekürzte Zahlungen an freigestellte Betriebsräte

Datum: 28.06.2018

In drei vor dem Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren besteht Streit über die Frage der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellter Betriebsratsmitglieder. 
 
Vor ihrer Freistellung waren die Kläger, darunter der ehemalige Betriebsratsvorsitzende, je-weils im Fahrdienst beschäftigt und erhielten entsprechend ihrer Beschäftigung auf der Grundlage des auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Bezirkstarifvertrages der kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg eingruppierungskonforme Vergütung. 
Im Jahre 2008 wurden zwischen dem damaligen Vorstand der Beklagten und dem Betriebsrat Grundsätze zur Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern vereinbart. Danach wurde z.B. mit einem Kläger eine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 verabredet. Dieser Kläger erhält seit dem Jahr 2013 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 nebst sonstige Zahlungen (als Bruttobetrag ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung, Überstundenpauschale, persönliche Zulage und Sitzungsgelder). Im September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Vergütung zu reduzieren, ihn künftig nach Entgeltgruppe 8 des vorgenannten Tarifvertrages einzugruppieren, da die Vergütung der freigestellten Betriebsräte mit dem Betriebsverfassungsgesetz und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu vereinbaren sei.
 
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als E-renamt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. § 78 Satz 2 BetrVG sieht vor, dass Betriebsräte auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen.
 
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass sie Anspruch auf Vergütung nach ihrer bisherigen Entgeltgruppe haben. Zum einen führe die betriebsübliche berufliche Entwicklung des Fahrpersonals bei der Beklagten durchaus auch zu Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12.
Zum anderen hätten sie als Betriebsräte für das Unternehmen überaus wertvolle Dienste erbracht. Deshalb seien sie nicht mit Personen aus dem Fahrpersonal zu vergleichen, sondern mit Arbeitnehmern, die überdurchschnittliche Leistungen und Entwicklungen erbracht hätten. 
 
Dem tritt die Beklagte mit der Begründung entgegen, es sei ausschließlich auf die betriebsübliche Entwicklung abzustellen, die vorliegend jedoch mangels Darlegung einer solchen persönlichen betriebsüblichen beruflichen Entwicklung nicht die bisher innegehabte Eingruppierung rechtfertige.
 
Das Arbeitsgericht hat die Klagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten weder auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen noch seien sonstige Anspruchsgrundlagen gegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger.
 
Berufungsverhandlung am Freitag, 6. Juli 2018, 9.00 Uhr, Saal 3, Börsenstraße 6,70174 Stuttgart (7 Sa 4/18, 7 Sa 5/18 und 7 Sa 17/18)

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404,    E-Mail: presse-stelle@lag.bwl.de) 



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