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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
19.04.2024 6 Ga 3/24

Urteil: 

1. Der Antrag wird abgewiesen. 
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Streitwert: EUR 2.9140,00 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.04.2024 2 Ca 16/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Löhne für die Monate April 2022 und September bis Dezember 2022 abzurechnen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2023 Vergütung in Höhe von 5.300 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2023 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2023 Vergütung in Höhe von 5.300 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. bis 18. April 2023 Vergütung in Höhe von 2.944,40 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.403,08 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2023 zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
11. Die Widerklage wird abgewiesen.
12. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte zu 95%, der Kläger zu 5%. 
13. Der Streitwert wird auf Euro 94.855,15 festgesetzt. 
14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.04.2024 5 Ca 217/23

Im Namen des Volkes

 

URTEIL

 

1.     Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht beendet wurde.

 

2.     Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 beendet wurde.

 

3.     Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Area Sales Manager gemäß dem Arbeitsvertrag vom 26.08.2021 zu beschäftigen.

 

4.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Januar 2024 € 4.300,00 brutto abzüglich bezogenen Bürgergeldes in Höhe von € 1.778,00 netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu bezahlen.

 

5.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Februar 2024 € 4.300,00 brutto abzüglich bezogenen Bürgergeldes in Höhe von € 1.778,00 netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu bezahlen.

 

6.     Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2024 € 4.300,- brutto abzgl. bezogenen Bürgergelds in Höhe von € 737,76 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.042024 zu bezahlen.

 

7.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 545,24 an verauslagten Tankkosten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2024 zu bezahlen.

 

8.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 72,18 an verauslagten Tankkosten zu bezahlen.

 

9.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

10. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.

 

11. Streitwert: 26.486,12 EUR.

 

12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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